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Auszug aus dem Schifffahrtsgesetz

 

Art. 40 Sturmwarnzeichen

1. Die Vorsichtsmeldung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.

2. Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) kündet unmittelbare Sturmgefahr an.

  

Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe

1. Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:

a. den Kursschiffen alle anderen Schiffe;

b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe;

c. den Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe und Güterschiffe;

d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen;

  

Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern

Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.

  

Art. 53 Fahren in der Uferzone

1. Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:59

a. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg;

b. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 10 km/h. Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sindoder von Einbauten im Gewässer.

 

2. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:

a. für Schiffe mit elektrischem Antrieb;

b. für Schiffe der Berufsfischer auf Fang;

c. für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.60

3.  Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.61

 

 

Art. 58 Schiffe in Not

Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:

a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;

f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

 

Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung für Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

 – Anker mit Trosse oder Kette

– Schöpfer oder Eimer

– Bootshaken

– Ruder oder Paddel

– Notflagge

– Hupe oder Horn

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. März 2010 um 21:11 Uhr
 
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